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Jetzt müssen auch freie Berater ESG-Präferenzen abfragen
Seit heute (20.4.2023) haben auch freie Vermittler und Berater die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden abzufragen.
Die neue "Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung" verpflichtet Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO, die Nachhaltigkeitsvorlieben ihrer Klientel systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Für andere Berater, etwa Vertriebsmitarbeiter von Banken und Versicherungen, gilt diese Pflicht bereits seit August 2022.
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18.01.23
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